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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: März 2023

§ 1 Geltung

(1)
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der VGS Leuchttechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Freigabe

(1)
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich annehmen.

(2)
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(3)
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail.

(4)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Weitere Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5)
Wird der Auftraggeber hinsichtlich der Leistungsdaten im Sinne von Abs. 4 zu einer Freigabe aufgefordert, so ist diese umgehend, spätestens aber innerhalb von der in der Freigabedatei genannten Frist, zu erteilen. Erfolgt diese nicht, so geht die Auftragnehmerin nach Ablauf dieser Frist davon aus, dass die Freigabe erteilt ist und kann mit der Produktion auf der Basis der vorliegenden Informationen aus der Auftragsbestätigung und der Daten beginnen. Konsequenzen durch Fehler, die durch nicht korrigierte Freigaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(6)
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung, Rechnungslegung, Rücktritt

(1)
Die Preise gelten für den in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die im Angebot enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

(2)
Der Aufwand zur Anpassung der Outline, Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert nach Aufwand (minutengenau, 50,00 EUR/Stunde) berechnet.

(3)
Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Transport, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Kosten für Verpackung und Transport werden gemäß Tagespreis der Spedition ermittelt und nach Leistungserbringung angepasst.

(4)
Rechnungen werden elektronisch übersandt. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5)
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(6)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(7)
Erklärt der Auftraggeber ohne berechtigten Grund oder ohne dass der Grund vom Auftragnehmer zu vertreten wäre den Rücktritt vom Vertrag und akzeptiert der Auftragnehmer einen unberechtigten Rücktritt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber wird das Recht eingeräumt nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, welcher dann maßgeblich ist. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Auftragnehmers, auch die volle Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. In diesem Fall bezieht sich der Ersatzanspruch in Höhe von 15 % auf die noch nicht erbrachten Leistungen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit, Höhere Gewalt

1)
Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2)
Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(3)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese direkt oder indirekt durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmers liegenden Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Auftragnehmer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

(4)
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung oder eines für ihn durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und außerhalb des Einflussbereichs liegenden Ereignisses die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5)
Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

(6)
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn:

  a.  die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

  b.  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

  c.  dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7)
Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer ausnahmsweise auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2)
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

(3)
Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Auftragnehmer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4)
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Ware im Werk des Auftragnehmers abholt. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die bei vereinbarter Selbstabholung innerhalb von 5 Tagen vom Auftraggeber nicht abgenommen wird, kann vom Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch (schriftlich) des Auftraggebers und auf dessen Rechnung. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betra-
gen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5)
Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn

 a.  die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

 b.  der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

  c.  seit der Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Leuchtwerbeanlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind und

  d.  der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Für Lampen, Leuchtstoffröhren, Blitzröhren und sonstige Leuchtmittel, Farbglasfilter und Farbfilterfolien etc. oder sonstige Verschleißteile bestimmt sich die Gewährleistungszeit abweichend von Satz 1 nach der üblichen Nutzungszeit, soweit diese weniger als 1 Jahr beträgt.

(2)
Der Auftraggeber hat vor der Verwendung zu prüfen, ob die Produkte sich für den von ihm vorgesehenen Zweck (z.B. Verwendung an einer Außenfassade) eignen. Der Auftragnehmer kann die Eignung für bestimmte Verwendungszwecke nicht gewährleisten, weil sie keinen Einfluss auf die Verwendung der gelieferten Ware hat.

(3)
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen; dies beinhaltet auch eine Funktionsprüfung. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4)
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5)
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Diese Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Preis für die betreffende Lieferung begrenzt; die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(6)
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

(7)
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen und die Mängelfeststellung und/oder -beseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Werden Gewährleistungs-, Betriebs-, Montage- bzw. Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt, so entfällt die Gewährleistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8)
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(9)
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers abtretbar.

(10)
Erfüllungsort der Gewährleistungsansprüche einschließlich Überprüfung von Gewährleistungsansprüchen ist der Sitz des Auftragnehmers. Für Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistungsansprüche, welche auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten uneingeschränkt die gesetzliche Gewährleistungsfristen.

§ 7 Schutzrechte

(1)
Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2)
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3)
Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(4)
Sofern der Auftrag nach einer Vorlage des Auftraggebers erfolgt (z.B. Firmenlogo, Markenzeichen) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend als Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Ver-
schulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2)
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)
Soweit der Auftragnehmer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegen-
stands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

(4)
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden ausgeschlossen, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6)
Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)
Die Einschränkungen dieses § 8 und der Gewährleistungsrechte gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der an den Auftraggeber gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Kaufpreisforderungen aus diesem Vertrag vor.

(2)
Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Preis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Lieferung bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

(3)
Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren verarbeitet oder umgebildet so erfolgt dies für den Auftragnehmer. Bei einer Verarbeitung mit nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

(4)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und montierten Waren unverzüglich mittels Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen.

(5)
Der Auftraggeber haftet für Kosten und Schäden, die durch derartige Zugriffe entstehen.

(6)
Der Auftraggeber darf gelieferte Ware nicht veräußern, solange diese nicht vollständig bezahlt ist. Für den Fall des berechtigten Weiterverkaufs tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle daraus resultierenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Er bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Pflichten (insbesondere Zahlungsverpflichtungen) ordnungsgemäß nachkommt.

(7)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Auftragnehmer wird Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(8)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug bzw. Zahlungsschwierigkeiten die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Auftraggeber sich jeder Verfügung über die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenstände und Waren zu enthalten.

(9)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern und dem Auftragnehmer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gelten hierdurch als an den Auftragnehmer abgetreten.

(10)
In der Rückgabeaufforderung, der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – sowie nicht die §§ 506 ff. BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag.

(11)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 10 Hinweise

(1)
Der Auftragnehmer stellt Leuchtelemente her und liefert diese vertragsgemäß. Die Befestigung oder sonstigen Montage ist nicht Gegenstand dieses Auftrages sondern obliegt allein dem Auftraggeber. Gleichwohl werden nachstehende Hinweise mitgegeben.

(2)
Wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer Produkte, z.B. Leuchtelemente, beziehen, welche vom Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Unternehmen installiert werden, sind dringend Informationen, technische Vorgaben des Auftragnehmers sowie die örtlichen rechtlichen Vorschriften zu beachten. Die baulichen, örtlichen und technischen Gegebenheiten vor Ort sind dem Auftragnehmer nicht bekannt, deren Prüfung ist auch nicht Gegenstand dieses Auftrags.

(3)
Zu beachten ist, dass die vom Auftragnehmer benannte Netzteile und weitere Bauteile oder Zubehör wie DC/DC-Wandler, Controller etc. im Falle ihres Einsatzes nicht ersetzt werden dürfen, ohne dass zuvor eine Kompatibilität zu den von uns produzierten Leuchtelementen geprüft und festgestellt wurde.

(4)
Insbesondere bei der Befestigung von größeren Acrylelementen bzw. Leuchtelementen auf Metall-, Holz- oder Steinuntergrund etc. muss der unterschiedliche Ausdehnungskoeffizient von Acryl, Metall, Holz, Stein, Beton oder anderen Baustoffen beachtet werden. Bei Nichtbeachtung kann es im Einzelfall in den Elementen zu Spannungsrissen (zum Beispiel an den Befestigungsstellen) kommen, was zu elektrischen und mechanischen Problemen, zum Ausfall der Leuchtelemente und zu sonstigen Defekten führen kann. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dementsprechend die Elemente so montiert werden, dass eine unterschiedliche Ausdehnung (zum Beispiel durch Langlöcher) gewährleistet wird. Eine regelmäßige Überprüfung und Wartung der Objekte wird dringend empfohlen.

(5)
Achtung: Die Verwendung von untauglichen Geräten oder Zubehör, Fehler bei der Montage oder unzureichende Wartung kann zu erheblichen Schäden und zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.

§ 11 Referenzdarstellungen als Bild oder in Realform

(1)
Mit der Auftragserteilung räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin grundsätzlich das Recht ein, die gefertigten Produkte für eigene Referenzdarstellung als Bild der in Realform zu verwenden (zum Beispiel für Messen, Flyer, Internet etc.).

(2)
Das gilt auch für Bild- bzw. Videomaterial von geschützten Objekten (z. B. Urheberrecht, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Patente etc.). Der Auftraggeber stellt diesbezüglich den Auftragnehmer von jeglichen Forderungen seitens seines Auftraggebers frei.

§ 12 Datenschutzhinweis

(1)
Personenbezogene Daten werden vom Auftragnehmer als verantwortlicher Stelle und gegebenenfalls von Partnern unter Beachtung der Datenschutzvorschriften zur Abwicklung der angebotenen Leistungen verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

(2)
Es werden nur solche Daten verarbeitet, die zu den genannten Zwecken benötigt werden. Personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich geschützt. Es haben nur befugte Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die jeweils mit der technischen, kaufmännischen und auftragsverwaltenden Betreuung befasst sind.

(3)
Soweit gesetzlich erforderlich, wurden entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen.

(4)
Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, bis das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beendet ist und die Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) nicht mehr benötigt werden.

(5)
Jeder Betroffene kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, der Verarbeitung widersprechen oder sein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)
Es gilt das Schriftformerfordernis. Nebenabreden werden wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Soweit dieser Vertrag Schriftform vorsieht, steht dem die Textform (E-Mail, Fax o.ä.), nicht jedoch die mündliche Vereinbarung bzw. Information, gleich.

(2)
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers in Dresden oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3)
Vertragssprache ist deutsch.

(4)
Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

(5)
Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(6)
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

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